Verwehrung der Akteneinsicht in die Akte des V-Manns Murat Asik

Akte
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Anna Busl, Roland Meister, Yener Sözen und alle anderen Verteidiger:innen

Bis heute (2.9.2023) verweigern der Staatsschutzsenat und der Generalbundesanwalt die Akteneinsicht in die Verfahrensakten, die bezüglich des V-Manns des Inlandsgeheimdienstes „Bundesamt für Verfassungsschutz“ Murat Asik existieren.

Der Verteidigung wurde erst während der laufenden Hauptverhandlungen mitgeteilt, dass Murat Asik für den Verfassungsschutz tätig gewesen ist.

Seitens der Verteidigung wurde in einem Antrag auf Akteneinsicht unter anderem folgendes ausgeführt:

„In der Anklageschrift ist der Generalbundesanwalt der Meinung, die Betätigung der Angeklagten im Zeitraum von Februar/März bis September 2017 in Deutschland mit den Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren gegen Murat Asik beweisen zu können. Demnach wird diesen Erkenntnissen eine gewichtige Rolle beigemessen.

Mit der Anklageschrift waren lediglich Teilstücke dieser Akte in das hiesige Verfahren eingeführt worden.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2023 wurden erneut Teilstücke aus dieser Ermittlungsakte in das Verfahren eingeführt.

Aus diesen ergibt sich offensichtlich, dass der Inhalt dieser Nachgänge, bis auf das Vernehmungsprotokoll des Beschuldigten vom 23.03.2023, seit mehreren Jahren dem Generalbundesanwalt bekannt war und – obwohl diese konkreten Bezüge zu dem hiesigen Verfahren aufweisen – zurückgehalten wurden.

Der Grundsatz der Aktenvollständigkeit verpflichtet die Ermittlungsbehörden, alle im Laufe ihrer Untersuchungen erlangten sachbezogenen Informationen zu den Ermittlungsakten zu bringen. Aus den dem Gericht unterbreiteten Unterlagen muss sich ergeben, welche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt worden sind und zu welchem Ergebnis sie geführt haben (OLG Karlsruhe NStZ 1991, 50; LG Berlin StV 2014, 403, 405).

Unterlagen, die nach Auswertung zweifelsfrei erkennbar nicht den Prozessgegenstand betreffen (vgl. dazu BGHSt 30, 131, 138), muss die Staatsanwaltschaft nicht zu den Akten nehmen. Eine weitergehende Selektion mit Blick auf einzelfallspezifische Beweiserwägungen ist hingegen nicht statthaft. Bestehen Zweifel, ob einzelne Ermittlungsvorgänge Verfahrensrelevanz aufweisen und für die Aufklärung der angeklagten Straftat nützlich sein können, muss die Staatsanwaltschaft diese dem Gericht vorlegen (BVerfG NStZ 1983, 273, 274; OLG Rostock NStZ 2016, 371, 373).

Spätestens mit der Erhebung der Anklage hätte der Generalbundesanwalt die sachbezogenen Informationen, die sich aus dem Inhalt der Nachgänge ergeben, zu den hiesigen Ermittlungsakten bringen und dem Gericht vorlegen müssen.

Durch das Nachschieben von Dokumenten wird eine veränderte Sachlage i.S.d. § 265 Abs. 4 StPO geschaffen, da die Beweisaufnahme auch auf Fragen zu erstrecken ist, für die die neu vorgelegten Unterlagen von Bedeutung sind.

Da es einerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ob möglicherweise weitere sachbezogene Informationen zurückgehalten werden, andererseits die Verteidigung selbständig überprüfen möchte, ob eigene Ermittlungen an Hand der Akte angestellt und/oder Anträge gestellt werden müssen, muss die komplette Ermittlungsakte in dem Ermittlungsverfahren gegen Murat Asik beigezogen und Akteneinsicht gewährt werden.

Die Beiziehung der Akten aus dem Ermittlungsverfahren gegen Murat Asik ist auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Kontaminierung von Beweismitteln und damit einhergehenden Verwertungsverboten bereits von Amts wegen erforderlich. (vgl. BGH NJW 19, 2627)

Dies gilt insbesondere für die drei Micro-SD-Karten, welche bei der Durchsuchung des von ihm genutzten Kraftfahrzeugs aufgefunden und sichergestellt sein sollen und im weiteren Verfahrensverlauf teilweise ausgewertet und in das hiesige Verfahren eingeführt wurden.

Offensichtlich stammen diese Beweismittel von einem V-Mann, dem u.a. Urkundenfälschung vorgeworfen wird und der für die Beschaffung und Weitergabe von Informationen an das Bundesamt für Verfassungsschutz gut bezahlt wurde.

Es muss bereits zum jetzigen Zeitpunkt geklärt werden, ob die Inhalte der drei Micro-SD-Karten, welche durch das BKA teilweise ausgewertet wurden, gänzlich durch den V-Mann selbst produziert wurden, um diese dann gegen Entlohnung dem Bundesamt für Verfassungsschutz anbieten zu können. Ihnen käme somit keinerlei Beweiswert zu.

Zudem sind die Umstände der Sicherstellung und der Aufbereitung zur Auswertung durch das PP Ulm, K5/ITB aufzuklären.

Es ist für die Verteidigung nicht ersichtlich, welche Personen z.B. bei der Durchsuchung des Kraftfahrzeuges anwesend waren, wer welchen Gegenstand gefunden hat, wo dies der Fall war, wie diese gesichert und transportiert wurden und wie die Aufbereitung zur Auswertung forensisch/technisch vorgenommen wurde.

Im Rahmen der notwendigen Aufklärung von Amts wegen sind in diesem Zusammenhang namhaft gemachte Personen zu den oben aufgeführten Umständen als Zeugen zu vernehmen.

Denn digitale Beweismittel müssen in Hinblick auf eine Gerichtsverwertbarkeit von Anfang an richtig gesichert werden, um mögliche Verfälschungen ihrer Inhalte auszuschließen.

An erster Stelle steht hierbei die Integrität der digitalen Daten. Nur wenn diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht manipuliert sind, können sie als Beweis für einen bestimmten Sachverhaltsbestandteil dienen. Zur Integrität gehört auch die Vollständigkeit der digitalen Daten.

Die Authentizität, also die sichere Zuordnung einer Datei zu einer bestimmten Person oder Quelle als Ursprung ist ebenfalls entscheidender Bestandteil einer digitalen Beweisführung.

Zudem müssen der Zeitpunkt der Dateierstellung und/oder die Nachvollziehbarkeit von Veränderungen zuverlässig geklärt werden.

Denn für eine notwendige wirksame Wahrnehmung der Interessen der Angeklagten ist vorauszusetzen, dass die Verteidiger den Sachverhalt ausreichend kennen, ggf. genügend über das bisherige Verteidigungsverhalten der Angeklagten und derer Vorstellung, wie sie sich weiter zu verteidigen wünscht, informiert sind und ein klares Bild von den Möglichkeiten gewinnen konnten, die für eine sachgemäße Verteidigung relevant sind (BGH, NStZ 2009, 650). Das gilt auch, wenn während der Hauptverhandlung weiteres Aktenmaterial zur Akte gelangt, von dem die Verteidigung bis dahin keine Kenntnis hatte (KG, StV 1982, 8).

Hinzukommt, dass der Generalbundesanwalt durch diese Handhabe unnötig das Verfahren verzögert, da auch diese Erkenntnisse, denen ein bedeutendes Gewicht zukommt … unter den bekannten erschwerten Haftbedingungen erörtert werden müssen.

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