OLG Hamm hebt Aushändigungsverbot des Gefangenen Infos auf

Immer wieder wird das Gefangenen Info seitens der Anstaltsleitung angehalten und nicht ausgehändigt mit der Begründung, „es gefährde die Sicherheit und Ordnung der Anstalt und beeinträchtige das Vollzugszieller Inhaftierten.“ Nun hat ein Gefangener  erfolgreich geklagt und hat Recht bekommen. Nach dem sich das Landgericht Bochum ähnlich positioniert hat wie die JVA Bochum, hat das OLG Hamm am 10. Mai ein entscheidendes Urteil gefällt. In dem Urteil heißt es u.a.:

„Sowohl § 52 Abs. 2 StVollzG NRW als §7 68 Abs. 1
StVollzG regeln die AusÜbung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der Informationsfreiheit. Nach § 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 S 1 StVollzG kann der Strafgefangene in Ausübung dieses Grundrechts grundsätzlich frei auswählen, welche Zeitung oder Zeitschrift er beziehen will, soweit deren Verbreitung nicht mit Strafe oder Geldbuße bedroht und daher auch in Freiheit verboten ist. §68 Abs. 2 S. 2 StVollzG aufgeführten Gründe der erheblichen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie des Vollzugsziels rechtfertigen nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur die Vorenthaltung von einzelnen Ausgaben oder Teile von Zeitschriften oder Zeitungen, die aber einen generellen Bezugsausschluss.“

Wir als Redaktion des Gefangenen Info bedanken uns für diese Mühen seitens des Gefangenen und hoffen, dass damit noch mehr Gefangene das Gefangenen Info erhalten können.